Marienstraße 48
70178 Stuttgart
Tel. +49 711 185780 0
Fax +49 711 185780 50
sekretariat@kanzlei-dr-schmitz.com
Parkplätze im Hof vorhanden
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Kanzlei Dr. Schmitz ist eine Rechtsanwaltskanzlei mit den Schwerpunkten Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Zollrecht.
Der Schwerpunkt unserer Tätigkeit im Steuerstrafverfahren liegt auf der Strafverteidigung. Daneben verfügen sämtliche Anwälte der Kanzlei Dr. Schmitz über fundierte Kenntnisse des Steuerrechts.
Zögern Sie sich nicht Kontakt mit uns aufzunehmen. Wir stehen unseren Mandanten in Berlin, Hamburg, München, Köln, Frankfurt am Main, Stuttgart, Düsseldorf, Dortmund, Essen, Leipzig, Bremen, Dresden, Hannover, Nürnberg, Duisburg, Bochum, Wuppertal, Bielefeld, Bonn, Münster jederzeit zur Seite!
Beim Steuerstrafrecht wird das allgemeine Strafrecht durch die Besonderheiten des Steuerrechts ergänzt. Für eine kompetente Strafverteidigung im Steuerstrafrecht muss daher der Strafverteidiger gleichermaßen im Strafrecht wie im Steuerrecht qualifiziert sein. Dies wird Ihnen bei unseren Rechtsanwälten garantiert.
Zentrale Norm des Steuerstrafrechts ist der § 370 AO - die Steuerhinterziehung. Diese umfasst beispielsweise die Nichterklärung von Zinserträgen ausländischer Kontoverbindungen in den Einkommensteuererklärungen – beispielsweise, weil es sich um Schwarzgeld handelt – Unregelmäßigkeiten bei Umsatzsteuervoranmeldungen oder aber Umsatzsteuerjahreserklärungen sowie zu Unrecht geltend gemachte Betriebsausgaben. Grundsätzlich kann der Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO oder der leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO in jedem steuerlichen Bereich auftreten.
Bei der Einfuhr von bestimmten Waren in das Zollgebiet der europäischen Union sind Abgaben zu entrichten, sog. Einfuhrabgaben. Unterbleibt dies vorsätzlich oder leichtfertig, kann auch hier der Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 AO oder aber der leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO erhoben werden. In diesem Fall verteidigen wir Sie nicht nur kompetent im steuerstrafrechtlichen Verfahren, sondern Sie profitieren zusätzlich durch die Spezialisierung unserer Rechtsanwälte auf das Zollrecht.
Auf Unternehmensebene führen regelmäßig Beanstandungen im Rahmen von Betriebsprüfungen zur Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung oder anderer Tatbestände des Strafrechts gegen die im Unternehmen verantwortlichen Personen. Oft sind Unternehmen und Unternehmensleitungsorgane dann mit der Situation schnell überfordert. Der Steuerberater des Unternehmens verfügt zwar in der Regel über hervorragende Kenntnisse im Steuerrecht, hat aber häufig Schwierigkeiten mit den materiellen und prozessualen Besonderheiten des Strafrechts. Aus diesem Grund ist es ratsam spätestens dann einen qualifizierten Strafverteidiger einzuschalten. Unsere Rechtsanwälte arbeiten für die Verteidigung mit Ihrem Steuerberater zusammen.
Sinnvoller ist es jedoch, gleich zu Beginn der Betriebsprüfung zusätzlich zum Steuerberater einen Spezialisten hinzuzuziehen, um frühzeitig Konflikte zu vermeiden. So begleiten wir Sie in Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater bereits ab Ankündigung einer Betriebsprüfung kompetent und immer zusätzlich unter dem Gesichtspunkt etwaiger (steuer-)strafrechtlicher Risiken.
Wir vertreten Sie kompetent und umfassend auch vor den Straf- und Bußgeldsachenstellen. Oft werden im Rahmen des Steuerstrafrechts die Strafen in Vergleichen – sog. Deals – mit den zuständigen Behörden ausgehandelt. In zahlreichen Fällen kann durch Kommunikation und Zusammenarbeit mit den Behörden eine Hauptverhandlung vor den Gerichten verhindert werden. Die Strafverteidigung durch unsere Rechtsanwälte umfasst aber auch die Verteidigung vor Gericht, wenn sich ein Strafverfahren nicht mehr vermeiden lässt und es um die Abwendung hoher Strafen geht. Dabei können unsere Strafverteidiger auf jahrelange Erfahrung auch vor Gericht zurückgreifen.
Neben der Strafverteidigung im Strafverfahren begleiten wir parallel auch immer das dem steuerstrafrechtlichen Vorwurf zugrunde liegende steuerliche Verfahren. Denn Steuerverfahren und Strafverfahren sind untrennbar miteinander verbunden und beeinflussen sich gegenseitig. So hängt beispielsweise der strafrechtliche Vorwurf in der Regel von der Höhe der Steuerverkürzung ab. Auch die Strafen hängen maßgeblich hiervon ab. Für die Verteidigung ist das steuerliche Verfahren also von großer Bedeutung. So vertreten wir Sie z. B. auch in Einspruchsverfahren vor den Finanzbehörden oder aber in Verfahren vor dem Finanzgericht.
Von erheblicher Bedeutung in diesem Zusammenhang ist überdies der steuerliche Arrest. Mit dem steuerlichen Arrest werden Steueransprüche gesichert, die im Zeitpunkt der Anordnung des Arrestes zwar noch nicht vollstreckbar sind. Auch die vorläufige Sicherung kann für den Betroffenen aber bereits schwerwiegende Folgen haben. Es gilt frühzeitig zu reagieren. Unsere Anwälte unterstützen Sie hier gerne.
Auch im Vorfeld – zur Verhinderung etwaiger steuerstrafrechtlicher Vorwürfe – können Sie auf unsere kompetente Unterstützung vertrauen. So beraten unsere Anwälte sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen bei der Erstattung von strafbefreienden Selbstanzeigen – beispielsweise wegen Schwarzgeldanlagen im Ausland. Dabei arbeitet der Rechtsanwalt ggf. mit Ihrem Steuerberater zusammen. Bei der Selbstanzeige nach § 371 AO müssen unrichtige oder unvollständigen Angaben bei der Steuerbehörde berichtigt oder ergänzt bzw. unterlassene Angaben nachgeholt werden. Strafen lassen sich aber nur vermeiden, wenn die Selbstanzeige vollumfänglich ist, wobei die Finanzbehörden hohe Maßstäbe ansetzen. Unsere Kanzlei zeichnet sich in diesem Zusammenhang durch jahrelange Erfahrung mit der Erstattung von Selbstanzeigen und entsprechend akribische Sachverhaltsermittlung aus.
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Unsere Kanzlei ist Ihr Ansprechpartner bei allen steuerstrafrechtlichen Fragestellungen bis zur Verteidigung vor Gericht. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin mit unseren Anwälten und Strafverteidigern für Ihre individuelle Beratung!